Angelregelungen

ANGELREGELUNGEN

1. Wo darf ich ein Boot oder Schwimmhilfen (Bellyboats) benutzen?


Beim Fischfang in den Verbandsgewässern dürfen keine Boote, Modellboote (z. B. Futterboote) oder Schwimmhilfen (z. B. Bellyboats) verwendet werden. Eine Ausnahme ist der Schieder See, wo das Angeln vom Boot erlaubt ist.


2. Sind Futterboote/Modellboote in den Verbandsgewässern erlaubt?


Nein!


3. Bekomme ich auch als nicht organisierter Angler einen Jahreserlaubnisschein?


Nein! Nur Mitglieder von Vereinen, die beim LFV oder einem befreundeten Verband organisiert sind, können mit Jahreserlaubnisscheinen angeln.


4. Ist das Angeln bzw. Anfüttern mit Boilies erlaubt?


Das Angeln und Anfüttern mit Boilies ist grundsätzlich erlaubt. In den Seen ist das Anlegen eines Futterplatzes, d. h. Anfüttern ohne Angeln, allerdings verboten, weil große Mengen an Boilies ein Gewässer stark belasten. Während des Angelns dürfen höchstens 3 Liter Boilies (Anfuttermittel) mitgeführt und verwendet werden.


5. Sind Angelzelte zulässig?


Schirmzelte sind dann zulässig, wenn sie abends aufgebaut und morgens wieder abgebaut werden.


6. Dürfen Grundeln als Köderfische benutzt werden?


Grundeln sind in den letzten Jahren vermehrt über den Rhein-Main-Donaukanal in unsere Gewässer eingewandert. Sie sind in unseren Gewässern nicht heimisch und dürfen daher tot als Köderfische verwendet werden.Das Mitführen und Verwenden lebender Köderfische ist verboten. Das gilt ganz besonders für Grundeln.


7. Dürfen z. B. maßige Bachforellen als Köderfisch verwendet werden?


Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln, die in der Landesfischereiverordnung unter den §§ 1-3 aufgeführt sind, dürfen nicht als Köderfische oder Köder verwendet werden. Somit sind alle Fischarten mit einer Schonzeit oder einem Mindestmaß von diesem Verbot der Verwendung als Köderfisch betroffen, auch die Bachforelle.


8. Darf in der Hecht- und Zanderschonzeit mit Kunstködern gefischt werden?


Das Angeln mit Kunstködern in der Hecht- oder Zanderschonzeit ist erlaubt. Beachten Sie jedoch bei der Köderwahl, dass die geschonten Fische nach Möglichkeit nicht an den Haken gehen.


9. Muss der Fang sofort am Wasser im Fangbuch eingetragen werden?


Der Inhaber eines Erlaubnisscheins des LFV hat ein Fangbuch zu führen und dem Verband über seinen Verein eine Zusammenstellung der Fangergebnisse zu übersenden. Der Fang muss nicht sofort am Wasser eingetragen werden. Es sollte aber möglichst bald nach Beendigung des Angelns ordnungsgemäß und wahrheitsgetreu erfolgen.


ZUGANGSREGELUNGEN

10. Darf ich an Betriebsanlagen an den Kanälen fischen?


Das Fischen an Betriebsanlagen oder auf Betriebsgeländen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung ist grundsätzlich nicht gestattet. Die Schifffahrtsverwaltung ist in der jüngeren Vergangenheit dazu übergegangen, Verbotsschilder z. T. auch auf der „offenen Strecke“ aufzustellen. Hier ist die Angelfischerei aber erlaubt.


11. Ist das Angeln an Schleusen erlaubt?


Das Angeln in Schleusenbereichen ist grundsätzlich nicht gestattet (Betriebsanlagen). Die räumliche Abgrenzung des Schleusenbereiches erfolgt in der Regel durch entsprechende Schilder bergauf und bergab. Die Durchsetzung des Angelverbotes wird an den verschiedenen Kanälen und Schleusen oft unterschiedlich gehandhabt. Den Anweisungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (z. B. Schleusenwärter) sowie der Wasserschutzpolizei und der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten.


12. Darf ich im Essener Stadthafen fischen?


Nur das Hafenbecken zwischen Ostuferstraße und Westuferstraße ist für LFV-Angler tabu. Dieses Becken ist an den FV Essen e. V. verpachtet. Die übrigen Bereiche dürfen befischt werden, soweit der Hafenbestreiber dieses duldet.


13. Wo finde ich eine Übersicht der Angelstrecken an der Lippe?


Der LFV Westfalen und Lippe e.V. hat ein neues Streckkartenbuch erstellt, in dem die Angelstrecken an der Lippe und an weiteren Gewässern (Seen und Kanäle) des Verbandes übersichtlich dargestellt sind. In den insgesamt 9 Lippekarten sind die zu beangelnden Strecken durch farbliche Bänder entlang der Uferlinien für beide Uferseiten getrennt markiert. Über farbliche Unterscheidungen können Verbotszonen oder zeitliche Befristungen wie Sommerangelverbote lagegenau erkannt werden.


Die neuen Streckenkartenbücher können ab sofort über unsere Geschäftsstelle zum Preis von 7,- Euro (Stückpreis zzgl. Porto und Verpackung) bezogen werden (Tel. 0251-48271-0).


14. Welche Einschränkungen des Angelns bestehen an der Lippe im Kreis Unna?


Die Lippestrecken des LFV Westfalen und Lippe e.V. im Kreis Unna liegen zu einem großen Teil in ausgewiesenen Naturschutzgebieten. Entsprechend der in der Schutzgebietsverordnung beschriebenen Schutzziele für die einzelnen NSG ergeben sich hieraus Beschränkungen der Angelfischerei. So kann das Angeln streckenweise ganz verboten sein, an anderen Teilstrecken darf nur im Sommer oder Winter geangelt werden. Die aktuell gültigen Beschränkungen sind in dem beim Verband erhältlichen Streckenkartenheft dargestellt. Darüber hinaus finden sie Informationen zu den Re-gelungen zum Angeln in den Naturschutzgebieten in der Lippeaue des Kreises Unna auf unserer Homepage. Wichtig: Als Fischereiausübungsberechtigter sind Sie verpflichtet, sich über die jeweils aktuell gültigen Beschränkungen zu informieren, da sich die Schutzgebietsverordnungen ändern können.


15. Gibt es auch Tagesscheine für die Lippestrecken?


Es gibt für die Lippestrecken keine Tagesscheine, weil es sich z. T. um sensible und schützenswerte Lebensräume handelt, die keine hohen Anglerzahlen vertragen.


16. Gelten die Schilder „Naturschutzgebiet - Betreten verboten“ auch für Angler?


Nein! Einschränkungen der Angelfischerei müssen dort ausdrücklich erwähnt werden. Die Ausweisung von Naturschutzgebieten beruht auf der Formulierung konkreter Schutzziele. Einschränkungen der Angelfischerei sind nur dann zulässig, wenn hierdurch die spezifischen Schutzziele gefährdet werden. Für ein Naturschutzgebiet muss deshalb klar formuliert und begründet werden, ob die Angelfischerei gänzlich verboten ist (in diesem Fall würde dann auch das Betreten des Gebietes untersagt werden) oder ob es örtliche oder zeitliche Beschränkungen gibt. Sofern es keine konkreten Verbote zur Angelfischerei gibt, besteht zur Ausübung der Fischerei ein Ufer-betretungsrecht (§ 20 Abs. 1 LFischG). Allerdings müssen dabei unter Umständen auch größere Umwege in Kauf genommen werden. Bei Unsicherheiten bezüglich der Fischereiausübung und dem Betretungsverbot in Naturschutzgebieten können Sie sich an den Verband oder auch direkt an die zuständigen Unteren Landschaftsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte wenden.


17. Können auch Einzelmitglieder des Verbandes einen Jahreserlaubnisschein erwerben?


Nein! Einzelmitglieder, die nicht in einem Verein organisiert sind, können nur Tagesscheine kaufen. Die Ausgabe von Jahreserlaubnisscheinen ist an die Vereinsmitgliedschaft gebunden. . Die Ausgabe der Gesamterlaubnisscheine bleibt lt. Beschluss der Mitgliederversammlung ausschließlich den Fischereivereinen vorbehalten und darf nur an deren Mitglieder erfolgen.


 


NATUR- UND TIERSCHUTZ

18. Dürfen Angelplätze an den LFV-Gewässern frei geschnitten werden?


Für den Bedarf zur Herstellung eines einzelnen Angelplatzes darf an LFV-Gewässern Strauchwerk zurückgeschnitten werden, aber nach dem Bundesnaturschutzgesetz nur von Oktober bis Februar einschließlich. Es ist darauf zu achten, dass keine Bäume beschädigt werden. Auch Röhrichtpflanzen sollten nicht niedergetreten oder geschnitten werden. Röhricht und andere Uferpflanzen bieten vielen Insekten und Vögeln einen Lebensraum. Bitte nehmen Sie entsprechende Rücksicht!


19. An welchen Gewässern darf ich einen Setzkescher benutzen?


Die Benutzung des Setzkeschers hat an den Kanälen eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zur Folge. Der durch die Schifffahrt verursachte Wellen-schlag schädigt die Fische im Setzkescher mit großer Wahrscheinlichkeit. Auch an den anderen LFV-Gewässern muss von der Benutzung eines Setzkeschers abgeraten werden, weil ein vernünftiger Grund für die Hälterung nur in Ausnahmefällen anerkannt wird.


20. Wann muss/darf ich einen Fisch zurücksetzen?


Ein gefangener Fisch muss zurückgesetzt werden, wenn


er das Mindestmaß noch nicht erreicht hat,

er in der Schonzeit gefangen wurde oder

es sich um eine nach § 1 Landesfischereiverordnung ganzjährig geschützte Fischart handelt.

Ein gefangener Fisch darf auch zurückgesetzt werden, wenn er aus bestimmten Gründen nicht verwertet werden kann oder soll. Ein Grund ist z. B. das hohe Alter von Fischen, das mit einer Akkumulation von Schadstoffen einhergehen kann. Auch Fische, die als Beifang an den Haken gehen und nicht als Speisefisch in Frage kommen, dürfen zurückgesetzt werden, wenn sie unverletzt sind.


21. Wann ist das Zurücksetzen von Fischen strafbar (catch and release)?


Das Zurücksetzen von Fischen ist nach dem Tierschutzgesetz strafbar, wenn es mit Vorsatz durchgeführt wird. Werden Fische nur mit dem Ziel gefangen, sie nach dem Wiegen und ggf. Fotografieren wieder zurückzusetzen, gilt dieses als Tierquälerei. Eine Verwertungsabsicht besteht bei diesem Vorgang offensichtlich nicht. Das Trophäenfischen geht häufig mit der Praxis des catch and release einher und ist daher sehr kritisch zu beurteilen.


22. Darf ich einen untermaßigen Fisch zurücksetzen?


Ein untermaßiger Fisch muss zurückgesetzt werden. Das hat mit der Praxis des catch and release nichts zu tun.


GEWÄSSER/BEWIRTSCHAFTUNG/BESATZ

23. Welche Möglichkeiten gibt es, um dem Massenaufkommen von Wasserpflanzen/Algen in Stillgewässern begegnen zu können?


In flachen Gewässern gibt es die Möglichkeit, durch den erhöhten Besatz mit Karpfen das Pflanzenwachstum zu verlangsamen bzw. einzudämmen. Dies geschieht aufgrund der erhöhten Wassertrübung durch das Gründeln der Fische. Die Trübung reduziert die Einstrahlung des Sonnenlichts. Dadurch wachsen die Wasserpflanzen langsamer.


Ergänzend sollte man Rotfedern besetzen, deren Hauptnahrung Algen und junge Triebe von Wasserpflanzen sind. Hornkraut wird von Rotfedern allerdings ver-schmäht.


Eine weitere Möglichkeit stellt die Mahd der Wasserpflanzen dar. Diese Maßnahme bedarf einer Genehmigung der jeweiligen Unteren Landschaftsbehörde. Je nach Maschinentyp kann die Mähtiefe bis zu 3,8 m betragen. Die Maßnahme ist kostenintensiv. Eine Kostenbeteiligung über ein zz. laufendes Projekt des LFV ist möglich.


24. Warum wird im Kanal kein Zanderbesatz mehr durchgeführt?


Der Zanderbestand im Kanalsystem hat sich gut entwickelt, wenn man die natürlichen Bestandsschwankungen berücksichtigt. Durch den Zuzug von Grundeln hoffen wir auf einen weiteren Anstieg der Zanderbestände, die Grundeln als Futterfische annehmen. Ein Besatz von Zandern ist daher nicht notwendig.


Eine Zander-Fangstatistik finden Sie [hier].


25. Welche Fischarten werden in den Kanälen in welchen Mengen besetzt?


Im jährlichen Rhythmus werden vom Verband zweisömmrige Karpfen (K2) undSchleien (S2) sowie Rotaugen und Aale in das Kanalsystem besetzt. Die Besatzarten und -mengen werden durch die jährlich tagende Besatzkommission festgelegt. Fragen zu Besatzmengen beantwortet Herr Till Seume (Tel. 0251-48271-26).


26. Bis wann müssen die Gewässer, die für die Wasserrahmenrichtlinie relevant sind, in einem guten ökologischen Zustand sein?


Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie schreibt in Artikel 4 vor, dass die für die Gewässer vorgegebenen Umweltziele, also der gute ökologische Zustand, bis zum Ab-lauf des ersten Bewirtschaftungsplans im Jahr 2015 erfüllt werden müssen. Da erkennbar ist, dass dies z. B. auf Grund natürlicher Gegebenheiten, der technischen Realisierbarkeit oder unverhältnismäßig hoher Kosten nicht in allenWasserkörpern möglich sein wird, können nach ausreichender Begründung Ausnahmen beansprucht werden. Eine Fristverlängerung kann dann bis zum Jahr 2021 oder sogar bis 2027 gewährt werden. Über die Rechtmäßigkeit einer Fristverlängerung entscheidet die EU, die den jeweiligen sechsjährigen Bewirtschaftungsplan für die Zeiträume bis 2015, 2021 und 2027 genehmigen muss.


27. Warum ist das Wasser des Dortmund-Ems-Kanals in den letzten Jahren sehr klar geworden.


Der Dortmund-Ems-Kanal wird derzeit auf der DEK-Südstrecke zwischen Datteln und der Mündung des Mittellandkanals in Bergeshövede für den Verkehr mit Großmotor-schiffen mit bis zu 110,00 m Länge sowie mit Schubverbänden mit bis zu 185,00 m Länge bei 11,40 m Breite und einer Abladetiefe bis zu 2,80 m ausgebaut. Die Gewässerbreite vergrößert sich von 41 m auf 55 m, die Tiefe von 3,5 m auf 4 m. Da der Streckenausbau aber noch nicht vollendet ist, können die großen Schiffe den Kanal noch nicht voll beladen passieren. Durch die höhere Wassertiefe von 4 m und den geringen Tiefgang der noch nicht voll beladenen Schiffe werden nicht so viele Feinsedimente aufgewirbelt, die das Gewässer trüben.


28. Warum werden die Fänge in den Kanälen geringer?


Das Westdeutsche Kanalnetz wird maßgeblich durch Wasser aus der Lippe gespeist. Die in den letzten 20 Jahren deutlich gestiegene Wasserqualität, z. B. durch den Bau effizienter Kläranlagen und eine verringerte Nährstofffracht aus der Landwirtschaft führt zu einer abnehmenden Produktivität des „Ökosystems Kanal“. Damit sind auch geringere Fischdichten verbunden. In Zeiten mit geringem oder keinem Schiffsverkehr weist das Kanalwasser teilweise große Sichttiefen auf, die das Angeln knifflig machen können.


29. Was muss ich im Fall eines fischereilichen Schadens (Sichtung von toten Fischen) unternehmen?


Im Falle eines Fischsterbens sollten Sie umgehend die Untere Fischereibehörde bzw. die Untere Wasserbehörde oder die Polizei bzw. Feuerwehr informieren.


Des Weiteren sollten Sie wie folgt vorgehen:


Entnahme von Wasserproben(mind. 1 Liter) im Flusslauf an verschiedenen Stellen (zur Lokalisation von eventuellen Einleitungen). Die Wasserprobe sollte sofort tiefgefroren werden, um weitere biologische Prozesse zu unterbinden.

Probenahme frisch toter Fische zur späteren Untersuchung der Todesursache (Einfrieren im Gefrierbeutel).

Fotos mit Streckenangabe vom Ort der Einleitung und von toten Fischen zur späteren Abschätzung des Schadens. Feststellen/Dokumentation von Krankheitssymptomen/Verhalten betroffener Fische.

Evakuierung noch lebender Fische bzw. Soforthilfe durch Eintrag von Sauerstoff z. B. durch die Feuerwehr oder Teichbelüfter.


30. Wo kaufe ich geeignete Besatzfische für mein Gewässer?


Geeignete Besatzfische kaufen Sie am besten beim Fischzüchter Ihres Vertrauens in der Region. Vermeiden Sie lange Transportwege. Achten Sie darauf, dass der Fischzüchter die Besatzfische in eigenen Teichen hältert. Besuchen Sie die Fischzucht, um sich mit eigenen Augen von der Qualität des Betriebes zu überzeugen. Keinesfalls sollten Sie Ihre Fische da kaufen, wo es gerade am billigsten ist. Lassen Sie sich die Fische am Aussatztag in Ruhe zeigen und temperieren Sie die Fische vor dem Besatz. Einen guten Besatzfisch erkennt man an folgenden Punkten:


Der Besatzfisch muss gut genährt sein,

das Schuppenkleid sollte möglichst makellos und frei von Verpilzungen sein und

die Flossen sollten nicht ausgefranst sein.

Sollten Sie nicht wissen, wo sich ein guter Fischzüchter in Ihrer Nähe befindet, sind wir Ihnen gerne behilflich.


31. Was kostet eine durch den Verband durchgeführte Probebefischung?


Eine Probebefischung Ihres Vereinsgewässers mit anschließender Auswertung, Besatzempfehlung sowie weiterem Bewirtschaftungskonzept ist für Mitglieder des Landesfischereiverbandes Westfalen und Lippe e.V. kostenfrei!


32. Schadet eine Probebefischung mit Stellnetzen meinem Vereinsgewässer?


Eine Probebefischung wird in der Regel mit Hilfe der Elektro- und Stellnetzfischerei (Stillgewässer) durchgeführt. Die Elektrofischerei ist die schonendste Möglichkeit zur Kontrolle des Fischbestands. Die Fische werden lediglich betäubt und können nach der Protokollierung wieder unverletzt in das Gewässer zurückgesetzt werden. Bei einer Netzbefischung können große Fische oft ohne größere Fangschäden wieder frei-gelassen werden, kleinere Fische müssen in der Regel abgeschlagen werden. Eine Netzbefischung mit einem der Größe Ihres Gewässers angepassten Netzaufwand wird den Fischbestand allerdings nicht nachhaltig schädigen. Die Erkenntnisse, die durch eine Netzbefischung gewonnen werden, helfen dagegen bei der Optimierung der fischereilichen Bewirtschaftung.


33. Was kann man gegen die Grundeln unternehmen?


Man sollte an seinem Vereinsgewässer konsequent darauf achten, dass Grundeln sowie andere gewässerfremde Fischarten nicht als Köderfische verwendet werden. Die Grundeln sind als Speisefische nicht zu unterschätzen. Sie können also verwertet werden. Weisen Sie Ihre Vereinskollegen darauf hin. Mit Hilfe einer einfachen Posenmontage sind sie leicht zu fangen. Das Angeln auf Grundeln ist daher geeignet, um Kinder für das Angeln zu begeistern.


34. Kann der Verband eine Information zur Unterscheidung der Grundelarten bereitstellen?


Im Kanalsystem konnte der Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V. mittels Elektrofischerei bisher drei der fünf in NRW vorkommenden Grundelarten nachweisen (Kesslergrundel, Schwarzmaulgrundel, Marmorgrundel). Sie sind im ANGLER HEUTE abgebildet. Die entsprechende Ausgabe können Sie in der Geschäftsstelle anfordern. Im Rhein konnten des Weiteren Nackthalsgrundel und Flussgrundel nachgewiesen werden.


VERWERTUNG

35. Kann ich die Fische aus den Kanälen und anderen LFV-Gewässern bedenkenlos verzehren?


Eine Gesundheitsgefahr durch den Genuss von selbst gefangenem Fisch besteht unseres Wissens nicht. Als Ausnahme muss hier genannt werden, dass Aale als besonders fettreiche Fische eine erhöhte Belastung mit PCB aufweisen können. Das Umweltministerium in NRW rät daher generell von dem Verzehr der Aale ab. Dies betrifft insbesondere Aale aus den Unterläufen größerer Flüsse. Aale aus Stillgewässern sind weniger stark betroffen. Aber auch hier sollte der Verzehr dieser fettreichen Fische nur in Maßen erfolgen.


FISCHEREIRECHT

36. Besteht auch bei massiv bis zum Wasser eingezäunten Weideflächen an der Lippe ein Betretungsrecht?


Ja! Allerdings ist die Durchsetzung eines solchen Betretungsrechtes nicht immer einfach und führt auch regelmäßig zu Streitigkeiten oder verbalen Auseinandersetzungen. Ausgeschlossen vom Uferbetretungsrecht zur Ausübung der Angelfischerei nach § 20 Abs. 1 LFischG sind nur „zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile“. Wichtig ist aber auch, dass durch die Ausübung des Betretungsrechtes keine Zäune o. ä. beschädigt werden dürfen, da hierfür der Verursacher haftbar ist. Außerdem gilt das Uferbetretungsrecht auch nur insoweit, als unzumutbare Umwege vermieden werden sollen. Kann beispielsweise das Gewässerufer über einen (Wirtschafts-) Weg in zumutbarer Entfernung erreicht werden, darf man nicht einfach eine Weide oder einen Acker zur Abkürzung überqueren. Was zumutbar und unzumutbar heißt, wird von jedem anders bewertet und ist sicher auch abhängig von der persönlichen Konstitution.


37. Wie kann das Betretungsrecht durchgesetzt/eingefordert werden?


In der Regel sind die Fischereirechte an einem Grundstück in einer Fischereigenossenschaft organisiert. Schließt die Fischereigenossenschaft einen Pachtvertrag (z. B. mit einem Angelverein) ab, so wird vorausgesetzt, dass der Grundstückseigentümer auch das Betretungsrecht erteilt hat.Die einfachste Möglichkeit zur Durchsetzung besteht sicherlich darin, den Grundstückseigentümer oder Pächter direkt anzusprechen und auf das bestehende Betretungsrecht hinzuweisen. Oft ist das aber schon al-lein deshalb nicht möglich, weil man den Eigentümer oder Pächter nicht ermitteln kann. In solchen Fällen sollten Sie sich an die zuständige Untere Fischereibehörde oder den Fischereiverband (LFV-Gewässer) wenden. Die Unteren Fischereibehörden sind in Streitfällen verpflichtet, eine gütliche Einigung zwischen den beteiligten Parteien (Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte, Grundstückseigentümer, Grundstückspächter) herbeizuführen.


38. Wird der Verband bei wasserrechtlichen Verfahren, insbesondere bei Verfahren zur Herstellung der Durchgängigkeit beteiligt?


Eine Pflicht zur Beteiligung des Verbandes an wasserrechtlichen Verfahren seitens der Behörde besteht nicht. In den letzten Jahren hat der Verband aber durch sein Fachwissen zu vielen Wasserbehörden gute Kontakte aufgebaut, so dass eine Beteiligung bei Verfahren zur Herstellung der Durchgängigkeit in vielen Fällen auf freiwilliger Basis erfolgt. Trotzdem bemüht sich der Verband beim Umweltministerium, die Pflicht zur Beteiligung an wasserrechtlichen Verfahren zu erwirken.


39. Soll ich den Verband informieren, wenn in der örtlichen Presse von Baumaßnahmen in und an Gewässern berichtet wird?


Wenn Baumaßnahmen oder andere Tätigkeiten an den Gewässern Thema in der Presse sind, ist es ratsam, den Verband zu informieren, damit eine Anfrage bei den Behörden und eine anschließende fischereifachliche Begleitung der Baumaßnahmen erfolgen kann. Denn auch wenn der Verband nicht unmittelbar an den Verfahren beteiligt wird, finden konstruktive Vorschläge und fachliche Bedenken bei den Behörden in der Regel Beachtung. Oft wird der Verband dann bei einem folgenden Verfahren von Beginn an beteiligt.


40. Wie können wir als Verein bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie helfen?


Auch Angelvereine können Träger von Maßnahmen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sein. Kleinere ökologische Verbesserungen an den Gewässern wie das Einbringen von Totholz oder die Anlage einer Kiesbank können die Gewässerentwicklung und die Fischfauna positiv beeinflussen. Falls Sie Fragen und Ideen zu Maßnahmen an Ihren Gewässern haben, können Sie sich gerne mit Dr. Olaf Niepagenkemper in Verbindung setzen. Er ist Beauftragter des Fischereiverbandes NRW e. V. für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie.


41. Kann mein Verein ein Schnupperangeln für Kinder/Jugendliche veranstalten, die keinen (Jugend-)Fischereischein haben?


Das ist abhängig vom Alter der Kinder/Jugendlichen, die teilnehmen wollen. Kinder unter zehn Jahren können bei einem erwachsenen Fischereischeininhaber mitangeln. Allerdings muss der Erwachsene alle tierschutzrelevanten Vorgänge wie Abhaken und Töten des Fisches übernehmen. Ab 10 Jahren müssen Kinder/Jugendliche vor der Veranstaltung einen Jugendfischereischein lösen. Ab 16 Jahren ist das Angeln nur mit einem gültigen Fischereischein erlaubt. Zu diesem Thema gibt es auch eine Planungshilfe.


42. Darf ich meine Kinder mitangeln lassen?


Für Kinder bis zum 10. Geburtstag gibt es die Möglichkeit, bei einem erwachsenen Fischereischeininhaber „mitzuangeln“. Nur beim Abhaken, Betäuben und Töten sollten die Erwachsenen einschreiten, damit der Fisch nicht unnötig leiden muss. Die Kinder dürfen dann in Begleitung auch mit der eigenen Angel fischen, aber im Erlaubnisscheinumfang des Erlaubnisscheininhabers. Ist also das Angeln mit drei Angelruten erlaubt und das Kind hält eine davon, dann darf der Inhaber des Erlaubnisscheins nur noch mit 2 Angelruten fischen. Sind die Kinder älter als 10 Jahre, müssen sie vor dem Angeln einen Jugendfischereischein bei der Stadt oder Gemeinde lösen. Ab 16 Jahren ist ein gültiger Fischereischein Pflicht.

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